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   BFH, 17.07.1973 - VII R 71/72   

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https://dejure.org/1973,967
BFH, 17.07.1973 - VII R 71/72 (https://dejure.org/1973,967)
BFH, Entscheidung vom 17.07.1973 - VII R 71/72 (https://dejure.org/1973,967)
BFH, Entscheidung vom 17. Juli 1973 - VII R 71/72 (https://dejure.org/1973,967)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Mutterschutzgesetz - Schonfristen - Praktische Bewährungszeit - Praktische Vorbereitungszeit - Erlangung eines künftigen Berufs - Befreiung von Steuerbevollmächtigtenprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 110, 98
  • DB 1973, 2380
  • BStBl II 1973, 749
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.05.1964 - VII 287/63 U

    Anrechnung krankheitsbedingter Fehlzeiten bei der Berechnung der fünfjährigen

    Auszug aus BFH, 17.07.1973 - VII R 71/72
    Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen (Urteile vom 5. Mai 1964 VII R 287/63 U, BFHE 79, 443, BStBl III 1964, 393, und vom 5. Mai 1964 VII 52/63, HFR 1965, 42) ausgesprochen, daß das vom Gesetz verfolgte Ziel nicht erreicht werden kann, wenn die Bewerber vor Vollendung der für erforderlich erachteten fünf Jahre wegen Einziehung zum Wehrdienst, Kriegsgefangenschaft, langfristiger Beurlaubung oder wegen nicht nur vorübergehender Erkrankung keinen Dienst in der Finanzverwaltung geleistet haben.
  • BFH, 05.05.1964 - VII 52/63
    Auszug aus BFH, 17.07.1973 - VII R 71/72
    Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen (Urteile vom 5. Mai 1964 VII R 287/63 U, BFHE 79, 443, BStBl III 1964, 393, und vom 5. Mai 1964 VII 52/63, HFR 1965, 42) ausgesprochen, daß das vom Gesetz verfolgte Ziel nicht erreicht werden kann, wenn die Bewerber vor Vollendung der für erforderlich erachteten fünf Jahre wegen Einziehung zum Wehrdienst, Kriegsgefangenschaft, langfristiger Beurlaubung oder wegen nicht nur vorübergehender Erkrankung keinen Dienst in der Finanzverwaltung geleistet haben.
  • BFH, 30.01.1996 - VII R 81/95

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Ausübung berufspraktischer Tätigkeit auf

    Er hat außerdem entschieden, daß für die Berechnung der vorgeschriebenen Mindestdauer der berufspraktischen Tätigkeit Ausfallzeiten, in denen der Bewerber nicht nur vorübergehend erkrankt, langfristig beurlaubt oder in sonstiger Weise verhindert war, die verlangte Tätigkeit tatsächlich auszuüben (z. B. Einziehung zum Wehrdienst, Kriegsgefangenschaft, Schonfristen nach dem Mutterschutzgesetz), nicht mitgerechnet werden dürfen (Senatsurteile vom 5. Mai 1964 VII 287/63 U, BFHE 79, 443, BStBl III 1964, 393, und vom 17. Juli 1973 VII R 71/72, BFHE 110, 98, BStBl II 1973, 749).

    Auch insoweit unterscheidet sich der Streitfall von den oben (2.) zitierten Senatsurteilen (BFHE 79, 443, BStBl III 1964, 393, und BFHE 110, 98, BStBl II 1973, 749), in denen Zeiten längerer Erkrankung, Beurlaubung und sonstiger dienstlicher Verhinderung von (Finanz-)Beamten deshalb nicht in die Berechnung der vorgeschriebenen Mindestdauer der berufspraktischen Tätigkeit einbezogen worden sind, weil sie dem Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Steuerwesens, die das StBerG für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung voraussetzt, nicht gedient haben.

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.06.2008 - 12 K 12217/07

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung - qualifizierte Vortätigkeit nach § 38

    Denn diese Lehrgänge führten nicht zu Abwesenheitszeiten, die der Qualifikation der Klägerin im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG abträglich gewesen wären (zu diesem Gesichtspunkt, vgl. BFH, Urteil vom 17.07.1973 - VII R 71/72, BStBl. II 1973, 749 [750]).
  • BFH, 10.05.1977 - VII R 69/76

    Steuerberaterkammer - Anrechnung des Grundwehrdienstes - Ablehnung durch

    Mit seiner Auffassung, daß der Grundwehrdienst gem. § 13 ArbPlSchG auf die hauptberufliche Berufsausübung als Steuerbevollmächtigter i. S. des § 157 Abs. 1 Nr. 1 StBerG anzurechnen ist, setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 17. Juli 1973 VII R 71/72 (BFHE 110, 98, BStBl II 1973, 749).
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